KG - Beschluss vom 25.11.2022
16 UF 152/22
Normen:
FamFG § 64 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 120/22

Anforderungen an die Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift

KG, Beschluss vom 25.11.2022 - Aktenzeichen 16 UF 152/22

DRsp Nr. 2023/3669

Anforderungen an die Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift

Ein lediglich am Ende der Beschwerdeschrift angefügtes, eingescanntes Faksimile der Unterschrift des Beschwerdeführers genügt nicht dem Erfordernis der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift gem. § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG.

Die Beschwerde des Vaters gegen den am 28. September 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 90 F 120/22 - wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 € als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I.

Der Vater wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 28. September 2022, mit dem sein Antrag zurückgewiesen wurde, in Abänderung einer Umgangsregelung vom 17. Februar 2020 (Amtsgericht Schöneberg 90 F 179/19) den Umgang zwischen ihm und seinen drei Töchtern "mit sofortiger Wirkung" und "rückwirkend seit Bestehen" "vollständig und ersatzlos aufzuheben".