OLG Bamberg - Beschluss vom 01.08.2012
2 UF 175/12
Normen:
FamFG § 64 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 490/02

Anforderungen an die Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 2 UF 175/12

DRsp Nr. 2012/17672

Anforderungen an die Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift

Auch die Beschwerdeschrift eines Versorgungsträgers ist zu unterzeichnen. Die maschinengeschriebene Formulierung "Ihre Deutsche Rentenversicherung...." stellt keine Unterschrift im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG dar. Eine Nachholung der fehlenden Unterschrift nach Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist führt nicht zur Heilung des Formmangels.

Tenor

1.

Die Beschwerde der A. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 19.4.2012 (Aktenzeichen: 2 F 490/02 VA) wird als unzulässig verworfen.

2.

Die A. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.000,- EUR.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.)

Gegen den ihr am 26.4.2012 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 19.4.2012 hat die A. mit Schreiben vom 4.5.2012, beim Amtsgericht Bayreuth eingegangen am 9.5.2012, Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern enthält am Ende lediglich folgende maschinengeschriebene Formulierung:

"Mit freundlichen Grüßen

Ihre A."