OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.01.2011
11 UF 212/11
Normen:
FamFG § 38 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 116/11

Anforderungen an die Unterzeichnung einer richterlichen Entscheidung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.01.2011 - Aktenzeichen 11 UF 212/11

DRsp Nr. 2012/7785

Anforderungen an die Unterzeichnung einer richterlichen Entscheidung

Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die richterliche Unterschrift neben der Rechtsmittelbelehrung auch die Gründe erfasst. Dazu reicht eine in der Beschlussfassung enthaltene Verweisung auf eine Anlage nicht aus.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 9.11.2011 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu befinden hat.

Den Beteiligten zu 3) und 4) wird für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G..., O..., Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 38 Abs. 3;

Gründe:

Mit seiner Entscheidung vom 9.11.2011 hat das Amtsgericht den Antrag der beteiligten Kindeseltern auf Einräumung eines Umgangsrechts mit den im Rubrum genannten Kindern zurückgewiesen. Dabei hat es zur Begründung auf eine dem Beschluss beigefügte Anlage verwiesen.

Hiergegen wenden sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügen, dass der Beschluss keine ordnungsgemäße Begründung enthalte. Überdies sei die Entscheidung auch sachlich nicht zutreffend.