OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2016
II-2 UF 91/15
Normen:
BGB § 1601; SGB II § 33 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 209/13

Anforderungen an die Vergleichsberechnung gem. § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen II-2 UF 91/15

DRsp Nr. 2017/7489

Anforderungen an die Vergleichsberechnung gem. § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II

Bei der Vergleichsberechnung gem. § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II ist insbesondere bei einem von Monat zu Monat erheblich variierenden Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht auf das Durchschnittseinkommen abzustellen, sondern das zu berücksichtigende Einkommen monatsweise zu ermitteln und hierauf basierend die gebotene Vergleichsberechnung anzustellen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des antragstellenden J gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Ruhrort vom 09.04.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem antragstellenden J zur Last.

III.

Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz wird bis zur Teilrücknahme mit Schriftsatz vom 28.05.2014 auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt und ab der Teilrücknahme auf bis zu 4.000,00 Euro.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601; SGB II § 33 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Juni 2011 bis Juli 2013 in Höhe von zuletzt insgesamt 3.649,99 Euro zuzüglich Zinsen.