BGH - Urteil vom 18.04.2012
XII ZR 66/10
Normen:
BGB §§ 1610, 1612 a; EGZPO § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a;
Fundstellen:
FamFR 2012, 272
FamRZ 2012, 1048
FuR 2012, 426
NJW 2012, 1873
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 64/09
OLG Schleswig, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 115/09

Anforderungen an die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens eines Unterhaltspflichtigen

BGH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen XII ZR 66/10

DRsp Nr. 2012/9710

Anforderungen an die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens eines Unterhaltspflichtigen

a) Für die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Ehegattenunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).b) Die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1. Januar 2008 nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB hat für jedes Kind gesondert zu erfolgen. Sie ergibt bezogen auf den 1. Januar 2008 nur einen einheitlichen Prozentsatz, der sodann auch Anwendung findet, wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB §§ 1610, 1612 a; EGZPO § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a;

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über die Abänderung des für die drei gemeinsamen Kinder durch Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts.