OLG Thüringen - Beschluss vom 22.12.2014
3 W 450/14
Normen:
BGB § 1821; BGB § 1829; BGB § 1908; ZPO § 415; GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG Eisenach,

Anforderungen an die Vorlage der Genehmigung des Betreuungsgerichts gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 3 W 450/14

DRsp Nr. 2015/8712

Anforderungen an die Vorlage der Genehmigung des Betreuungsgerichts gegenüber dem Grundbuchamt

Die Vorlage der Genehmigung durch den von der genehmigten Willenserklärung begünstigten Empfänger beim Grundbuchamt macht mithin den Nachweis der Übermittlung durch den Betreuer an ihn in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nur dann entbehrlich, wenn dem Grundbuchamt aufgrund aktenkundiger Tatsachen - z.B. aus der Betreuungsakte desselben Amtsgerichts - bekannt ist, dass es sich bei der ihm vom Erklärungsempfänger vorgelegten Ausfertigung der Genehmigung um diejenige handelt, die das Betreuungsgericht dem Betreuer übermittelt hat.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung vom 17.01.2014 in der Fassung der Verfügung vom 09.05.2014 - Nichtabhilfeentscheidung vom 06.10.2014 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1821; BGB § 1829; BGB § 1908; ZPO § 415; GBO § 29;

Gründe:

I.