Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung vom 17.01.2014 in der Fassung der Verfügung vom 09.05.2014 - Nichtabhilfeentscheidung vom 06.10.2014 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
I.
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