OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.08.2017
17 U 14/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; EGBGB Art. 229; EGBGB Art. 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 02 O 99/16

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.08.2017 - Aktenzeichen 17 U 14/17

DRsp Nr. 2018/15185

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages wird auch dann in Gang gesetzt, wenn nach der Belehrung die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung von den Darlehensnehmern unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist. Denn es handelt sich um eine dem Verbraucher günstige Abweichung von der gesetzlichen Regelung, da eine zusätzliche Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist vereinbart wird. 2. Es ist auch unschädlich, wenn in die Belehrung die Bitte aufgenommen wird, bei Erklärung des Widerrufs das Aktenzeichen und die Darlehensnummer anzugeben. Denn für einen durchschnittlichen Verbraucher liegt es auf der Hand, dass das Fehlen dieser Angaben die Wirksamkeit des Widerrufs in keiner Weise berührt.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; EGBGB Art. 229; EGBGB Art. 22 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2.