OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.11.2005
2 UF 13/05
Normen:
FGG § 50b Abs. 1 ; ZPO §§ 114 ff § 517 § 520 § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 621e Abs. 1 ; KostO § 16 § 30 Abs. 3 Satz 2 ; FGG § 14 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 110/04

Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts der nach § 50b Abs. 1 FGG gebotenen Anhörung der Kinder in der Sitzungsniederschrift

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 2 UF 13/05

DRsp Nr. 2006/942

Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts der nach § 50b Abs. 1 FGG gebotenen Anhörung der Kinder in der Sitzungsniederschrift

»Das Familiengericht muss den Inhalt der nach § 50b Abs. 1 FGG gebotenen Anhörung der Kinder in der Sitzungsniederschrift, einem Aktenvermerk oder in dem angefochtenen Beschluss selbst und zwar vollständig, im Zusammenhang und frei von Wertungen des Gerichts wiedergeben.«

Normenkette:

FGG § 50b Abs. 1 ; ZPO §§ 114 ff § 517 § 520 § 621 Abs. 1 Nr. 2 § 621e Abs. 1 ; KostO § 16 § 30 Abs. 3 Satz 2 ; FGG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

I. Aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien sind die Kinder A1, geboren am September 1991, A., geboren am Februar 1993 und M., geboren am Mai 1999 hervorgegangen. A1 lebt mit Einverständnis der Kindeseltern im Libanon, die beiden anderen Kinder wohnen beim Antragsteller.

Der Antragsteller hat die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge - hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - für alle drei Kinder auf sich beantragt. Das Familiengericht hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2004 die Kinder angehört und die Durchführung eines Umgangsrechtsverfahrens eingeleitet. Eine erneute Anhörung der beiden älteren Kinder fand am 3. September 2004 statt. Danach kam es unter Mitwirkung des Kreisjugendamtes zu Umgangskontakten der Kinder mit der Antragsgegnerin.