BGH - Beschluss vom 04.06.2014
XII ZB 121/14
Normen:
BGB § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 201, 324
DNotZ 2014, 775
FamRB 2014, 7
FamRZ 2014, 1358
FamRZ 2014, 1447
FuR 2014, 538
MDR 2014, 900
NJW 2014, 2497
NJW 2014, 6
NotBZ 2014, 377
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 7/14
LG Hannover, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 8/14
LG Hannover, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 10/14
AG Neustadt am Rübenberge, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XVII M 13/14

Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gem. § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf eine ausreichende Überzeugungsleistung gegenüber dem Betreuten

BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen XII ZB 121/14

DRsp Nr. 2014/10758

Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gem. § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf eine ausreichende Überzeugungsleistung gegenüber dem Betreuten

a) Zu den materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme.b) Der gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB erforderliche Überzeugungsversuch ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer, der mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entscheidende Bedeutung zukommt.c) Der Überzeugungsversuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat.d) Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

Tenor