LG Hannover, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 7/14
LG Hannover, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 8/14
LG Hannover, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 10/14
AG Neustadt am Rübenberge, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XVII M 13/14
Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gem. § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf eine ausreichende Überzeugungsleistung gegenüber dem Betreuten
BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen XII ZB 121/14
DRsp Nr. 2014/10758
Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gem. § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2BGB im Hinblick auf eine ausreichende Überzeugungsleistung gegenüber dem Betreuten
a) Zu den materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme.b) Der gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2BGB erforderliche Überzeugungsversuch ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer, der mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entscheidende Bedeutung zukommt.c) Der Überzeugungsversuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat.d) Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1FamFG.
Tenor
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