BGH - Beschluss vom 30.10.2013
XII ZB 139/13
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 22
FuR 2014, 99
MDR 2014, 185
NJW-RR 2014, 387
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 40/12
LG Bayreuth, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 152/12

Anforderungen an die zur Bestimmung der Betreuervergütung gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung

BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - Aktenzeichen XII ZB 139/13

DRsp Nr. 2013/24462

Anforderungen an die zur Bestimmung der Betreuervergütung gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung

Zu den Anforderungen an die zur Bestimmung der Betreuervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 638 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuer) wurde im Mai 2012 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Die Betreuung umfasst unter anderem die Aufgabenkreise der Gesundheits- und der Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung, der Wohnungsangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern.