KG - Beschluss vom 24.05.2012
16 UF 48/12
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 162 Abs. 1 S. 2; BGB § 1791b;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 186/11

Anforderungen an die Zuständigkeitsverteilung zwischen Senatsverwaltung und Jugendamt in familienrechtlichen Verfahren betreffend allein eingereiste Minderjährige in Berlin; Verfahren zur Feststellung der Minderjährigkeit und des Todes der Eltern allein eingereister ausländischer Staatsbürger

KG, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 16 UF 48/12

DRsp Nr. 2012/15972

Anforderungen an die Zuständigkeitsverteilung zwischen Senatsverwaltung und Jugendamt in familienrechtlichen Verfahren betreffend allein eingereiste Minderjährige in Berlin; Verfahren zur Feststellung der Minderjährigkeit und des Todes der Eltern allein eingereister ausländischer Staatsbürger

Auf die Beschwerde des Vormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 23. November 2011 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 162 Abs. 1 S. 2; BGB § 1791b;

Gründe:

A. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Anhörung der hochschwangeren G### S####, die nach ihrer Meldung in der Erstaufnahme- und Clearingstelle in Obhut genommen wurde, Vormundschaft nach § 1774 Abs. 1 BGB angeordnet, weil ihre Eltern verstorben seien. Bei ihrer persönlichen Anhörung hätten sich keine Zweifel an ihrer Minderjährigkeit ergeben. Der Antragsteller sei angehört worden und dieser sei Jugendamt nach § 162 Abs. 1 S. 2 FamFG gemäß Nr. 2 S. 1 AV-JAMA vom 10. Juni 2008.

G#### S#### ist nach ihren Angaben mit dem am 12. Dezember 1993, korrigiert fiktiv am 31. Dezember 1992 geborenen G### S#### seit dem 20. April 2011 verheiratet.