KG - Beschluss vom 02.07.2012
16 WF 111/12
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 27 Abs. 2; FamFG § 62 Abs. 1 S. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 162 Abs. 1 S. 2; GG Art 6 Abs. 2; BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1680;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 83 FH 6/12

Anforderungen an die Zuständigkeitsverteilung zwischen Senatsverwaltung und Jugendamt in familienrechtlichen Verfahren betreffend allein eingereiste Minderjährige in Berlin; Verfahren zur Feststellung der Minderjährigkeit und des Todes der Eltern allein eingereister ausländischer Staatsbürger

KG, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 16 WF 111/12

DRsp Nr. 2012/15973

Anforderungen an die Zuständigkeitsverteilung zwischen Senatsverwaltung und Jugendamt in familienrechtlichen Verfahren betreffend allein eingereiste Minderjährige in Berlin; Verfahren zur Feststellung der Minderjährigkeit und des Todes der Eltern allein eingereister ausländischer Staatsbürger

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 21. März 2012 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 27 Abs. 2; FamFG § 62 Abs. 1 S. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 162 Abs. 1 S. 2; GG Art 6 Abs. 2; BGB § 1674 Abs. 1; BGB § 1680;

Gründe:

A. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen das Ruhen der elterlichen Sorge beider Eltern nach § 1674 Abs. 1 BGB festgestellt. Der nach Deutschland ohne Eltern eingereiste Betroffene unterhalte keinen Kontakt zu diesen. Bei seiner persönlichen Anhörung hätten sich keine Zweifel an der Minderjährigkeit ergeben. Der Antragsteller sei angehört worden und dieser sei Jugendamt nach § 162 Abs. 1 S. 2 FamFG gemäß Nr. 2 S. 1 AV-JAMA vom 10. Juni 2008.

Der Betroffene hat sein Geburtsdatum mit dem 28. August 1994 angegeben und erklärt, sein Vater sei tot, seine Mutter nicht erreichbar.