OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.10.2017
8 WF 37/17
Normen:
FamFG § 15; ZPO § 174 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 517
FuR 2018, 205
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 458 F 12172/14

Anforderungen an die Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 8 WF 37/17

DRsp Nr. 2017/16686

Anforderungen an die Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis

Orientierungssätze: Die wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis setzt voraus, dass grundsätzlich der Zustelladressat persönlich die Entgegennahme des zuzustellenden Dokuments quittiert.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Az. 458 F 12172/14, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.08.2017 aufgehoben; das Familiengericht hat unter Beachtung der Auffassung des Senats erneut im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren zu befinden.

Normenkette:

FamFG § 15; ZPO § 174 Abs. 4;

Gründe

1. Auf Antrag des Vaters vom 21.05.2014 bewilligte das Familiengericht ihm am 24.04.2015 Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsvollstreckungsverfahren und ordnete ihm Rechtsanwalt A bei.

Am 19.05.2017 leitete das Familiengericht ein Verfahren ein, um die weitere Bedürftigkeit des Vaters zu überprüfen. Eine entsprechende Einleitungsverfügung übermittelte es gegen Empfangsbekenntnis auch dem Büro des benannten Rechtsanwalts, dessen Erhalt eine nicht näher bekannte Person "i.A." am 24.05.2017 quittierte.