FG München - Urteil vom 14.03.2005
10 K 4379/02
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Anforderungen an ein Praktikum als Berufsausbildung; geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine Berufsausbildung

FG München, Urteil vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 10 K 4379/02

DRsp Nr. 2006/11722

Anforderungen an ein Praktikum als Berufsausbildung; geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine Berufsausbildung

1. Unter Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 2. Der Vorbereitung auf das Berufsziel dient ein Praktikum, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 3. Gegen den Charakter eines Praktikums als Berufsausbildung spricht, wenn ein detaillierter Ausbildungsplan fehlt und dem Kind im Zeugnis bestätigt wird, dass es in dieser Zeit selbständig gearbeitet hat und andere Praktikanten angelernt hat.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob der Sohn des Klägers ab August 2001 eine Berufsausbildung absolviert hat und deshalb ein Kindergeldanspruch bestand.

I.