OLG Koblenz - Beschluss vom 21.07.2014
13 WF 672/14
Normen:
FamFG § 238 Abs. 3 S. 3; FamFG § 240 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FuR 2015, 486
Vorinstanzen:
AG St. Goar, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 58/14

Anforderungen an ein Verzichtsverlangen i.S. von §§ 238 Abs. 2, 240 Abs. 2 FamFG

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 13 WF 672/14

DRsp Nr. 2015/3589

Anforderungen an ein Verzichtsverlangen i.S. von §§ 238 Abs. 2, 240 Abs. 2 FamFG

Ein Verzichtsverlangen gem. §§ 238 Abs. 3, 240 Abs. 2 FamFG muss im Sinne einer "negativen Mahnung" die an den Unterhaltsgläubiger gerichtete Aufforderung enthalten, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Unterhaltsschuldner unter Hinweis auf inzwischen eingetretene Arbeitslosigkeit um Neuberechnung des Unterhalts durch das Jugendamt bittet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 238 Abs. 3 S. 3; FamFG § 240 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt.

Der beabsichtigte Antrag auf Herabsetzung des im vereinfachten Verfahren titulierten Kindesunterhalt bietet weitgehend keine Aussicht auf Erfolg; im Umfang seiner Erfolgsaussichten ist er mutwillig i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.

1.