Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt.
Der beabsichtigte Antrag auf Herabsetzung des im vereinfachten Verfahren titulierten Kindesunterhalt bietet weitgehend keine Aussicht auf Erfolg; im Umfang seiner Erfolgsaussichten ist er mutwillig i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
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