OLG Braunschweig - Beschluss vom 26.08.2024
12 W 14/24
Normen:
BGB § 1888; FamFG § 15 Abs. 1; FamFG § 15 Abs. 3; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; FamFG § 48; FamFG § 58; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 2; FamFG § 68 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2; FamFG § 168 d; FamFG § 304 Abs. 2; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 2 und 8; RpflG § 11; ZPO § 59 Abs. 1 S. 1; ZPO § 174 S. 1; ZPO § 517;
Fundstellen:
MDR 2024, 1389
NJW 2024, 3792
ZEV 2025, 136
FamRZ 2025, 547
Vorinstanzen:
AG Northeim, vom 26.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 532/22

Anforderungen an eine formlose Mitteilung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses an den Vertreter der Staatskasse; Beginn und Dauer der Beschwerdeeinlegungsfrist bei unterbliebener formloser Mitteilung an diesen

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.08.2024 - Aktenzeichen 12 W 14/24

DRsp Nr. 2024/11694

Anforderungen an eine formlose Mitteilung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses an den Vertreter der Staatskasse; Beginn und Dauer der Beschwerdeeinlegungsfrist bei unterbliebener formloser Mitteilung an diesen

Anforderungen an eine formlose Mitteilung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses an den Vertreter der Staatskasse sowie Beginn und Dauer der Beschwerdeeinlegungsfrist, wenn eine formlose Mitteilung an diesen unterblieben ist Ist der Vertreter der Staatskasse nicht am Festsetungsvergütungsverfahren des Nachlasspflegers beteiligt worden, in dem die aus Sicht der Staatskasse angreifbare Entscheidung getroffen worden ist, beginnt der Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist ihm gegenüber mit der formlosen Mitteilung der Entscheidung, wobei die Frist für ihn gemäß § 304 Abs. 2 FamFG in Abweichung zu § 63 Abs. 1 FamFG drei Monate beträgt. 2. Für eine den Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende formlose Mitteilung der Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG ist keine individuelle Bekanntgabe an den Vertreter der Staatskasse notwendig, es reicht die Bekanntgabe an die Amtsstelle aus. Da nach dem Gesetz für die Auslösung der Beschwerdeeinlegungsfrist eine formlose Mitteilung ausreicht, genügt jede Form der Unterrichtung und es ist nicht einmal notwendig, dass der vollständige Beschluss dem Vertreter der Staatskasse vorliegt.