OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.03.2023
6 UF 34/23
Normen:
FamFG § 57 S. 2;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen F 4/23

Anforderungen an eine mündliche Erörterung im Sinne von § 57 S. 2 FamFGEntscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlender mündlicher Erörterung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 6 UF 34/23

DRsp Nr. 2023/4390

Anforderungen an eine mündliche Erörterung im Sinne von § 57 S. 2 FamFG Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlender mündlicher Erörterung

1. Den an eine mündliche Erörterung nach § 57 S. 2 FamFG zu stellenden Anforderungen genügt es nicht, wenn das Gericht die Beteiligten im Erörterungstermin lediglich auf ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug nehmen lässt und sodann unmittelbar - unter Ankündigung einer Entscheidung im Schriftwege - den Termin schließt. 2. Eine mündliche Erörterung in einem Parallelverfahren kann allenfalls dann an die Stelle derjenigen im gegenständlichen Eilverfahren treten, wenn in jenem auch alle in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidungserheblichen Fragen mündlich erörtert worden sind.

Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 15. Februar 2023 wird die Sache zur Durchführung einer mündlichen Erörterung an das Amtsgericht - Familiengericht - in St. Wendel zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2;

Gründe: