OLG Köln - Beschluss vom 06.07.2016
4 UF 41/16
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 351/14

Anforderungen an eine Umgangsregelung

OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 4 UF 41/16

DRsp Nr. 2018/16261

Anforderungen an eine Umgangsregelung

1. Eine gerichtliche Regelung regelmäßiger Skype-Kontakte zwischen Mutter und Kind ist nicht angezeigt, da es nicht möglich ist, das Kind gegen seinen Willen zu solchen Kontakten zu zwingen. 2. Eine darüber hinausgehende Umgangsregelung ist nicht angezeigt, wenn das Kind aufgrund negativer Erfahrungen in der Vergangenheit den Willen geäußert hat, zunächst keinen unmittelbaren Umgang mit seiner Mutter haben zu wollen.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 28.01.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Überprüfung durch den Senat erweist sich die Entscheidung des Familiengerichts, von einer gerichtlichen Umgangsregelung abzusehen, als richtig.