OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2003
15 W 78/93
Normen:
BGB § 1934d a.F. ; EGBGB Art. 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2004, 165

Anforderungen an eine Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 15 W 78/93

DRsp Nr. 2005/3743

Anforderungen an eine Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes

»Eine bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes über die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder mögliche Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich konnte auch das volljährige nichteheliche Kind wirksam erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres abschließen.«

Normenkette:

BGB § 1934d a.F. ; EGBGB Art. 227 Abs. 1 ;
Fundstellen
Rpfleger 2004, 165