OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.10.2005
11 UF 221/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 117 Abs. 2, Abs. 4 § 233 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2005, 866
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 628/04

Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 11 UF 221/05

DRsp Nr. 2005/18492

Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist

»Unverschuldet (infolge Geldmangels) ist die Versäumung der Berufungsfrist grundsätzlich nur, wenn die Partei bis zum Fristablauf auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, d. h. der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruck vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belege beigefügt werden. Ein Nachreichen des Vordrucks und der Belege nach Fristablauf ist nicht zulässig. Fehlt es an diesen Vorraussetzungen, kann vorraussichtllich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) und mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch keine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung bewilligt werden (§ 114 ZPO). Zu einem ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehört die Darlegung, dass die Antragstellerin außer Stande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruches zu realisieren. Denn ein Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss stellt einen Vermögenswert i. S. d. § 115 Abs. 2 ZPO dar.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 117 Abs. 2, Abs. 4 § 233 ;

Entscheidungsgründe:

1.