BVerfG - Beschluß vom 19.04.1977
1 BvL 25/76
Normen:
BVerfGG § 80 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; StGB § 170b ; StPO § 267 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 44, 297
EuGRZ 1977, 312
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 28.09.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ds 110/73

Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 19.04.1977 - Aktenzeichen 1 BvL 25/76

DRsp Nr. 1995/9003

Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

»Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GGEine Vorlage nach Art. 100 GG ist unzulässig, wenn die entscheidungserhebliche Frage eine solche der fachgerichtlichen Auslegung ist.

Normenkette:

BVerfGG § 80 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; StGB § 170b ; StPO § 267 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Vorlage betrifft § 170b des Strafgesetzbuches (Verletzung der Unterhaltspflicht). Die Bestimmung lautet (Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches vom 2. Januar 1975 -BGBl. I S. 2 ff.):

§ 170b StGB

Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.