OLG Naumburg - Beschluss vom 03.08.2005
8 UF 136/05
Normen:
BGB § 1618 Satz 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1480
OLGReport-Naumburg 2006, 392
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 492/04

Anforderungen an Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 8 UF 136/05

DRsp Nr. 2006/896

Anforderungen an Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB

»Eine Einbenennung scheidet aus, wenn zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine tragfähige Beziehung besteht. Für die Ersetzung reicht aber auch nicht aus, dass die Namensangleichung zweckmässig und dem Kindeswohl dienlich erscheint, sondern die Einbenennung muss für das Kindeswohl unabdingbar sein (BGH NJW 2002, 300).«

Normenkette:

BGB § 1618 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Merseburg hat mit Beschluss vom 22.06.2005 den Antrag der Kindesmutter auf Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 24.06.2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.07.2005, eingegangen beim Oberlandesgericht am 18.07.2005.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig (§ 621e ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einwilligung des Vaters zur namentlichen Änderung des Familiennamens der gemeinsamen Kinder R. und J. nicht ersetzt.