OLG Hamm - Beschluss vom 17.12.2003
11 WF 153/03
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 3 ; BGB § 1579 Ziff. 6 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1615l Abs. 2 ; BGB § 1615l Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 99
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 18.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 245/03

Anforderungen an Feststellung einer Unterhaltsverwirkung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 11 WF 153/03

DRsp Nr. 2004/2038

Anforderungen an Feststellung einer Unterhaltsverwirkung

»1. Eine teilweise oder gänzliche Unterhaltsverwirkung gemäß § 1579 BGB kann nur nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls bejaht werden. Eine solche Gesamtwürdigung erfordert in der Regel auch die Feststellung, in welchem Umfang Unterhaltsansprüche überhaupt gegeben sind. 2. Die für die Feststellung einer Unterhaltsverwirkung gebotene Gesamtwürdigung wird im allgemeinen nicht bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgenommen werden können, sondern ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 Abs. 3 ; BGB § 1579 Ziff. 6 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1615l Abs. 2 ; BGB § 1615l Abs. 3 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.