KG - Beschluss vom 30.01.2015
17 WF 1/15
Normen:
BGB § 260; BGB § 261; BGB § 1605 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 203 F 8736/10

Anforderungen an Form und Inhalt der Auskunft des Unterhaltsverpflichteten über sein Einkommen

KG, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 17 WF 1/15

DRsp Nr. 2016/2883

Anforderungen an Form und Inhalt der Auskunft des Unterhaltsverpflichteten über sein Einkommen

Der Unterhaltsverpflichtete genügt seiner aus § 1605 Abs. 1 BGB i.V. mit §§ 260, 261 BGB folgenden Pflicht zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen nicht durch die bloße Angabe der zu versteuernden Jahreseinkünfte und die Vorlage der jeweiligen Steuerbescheide und -erklärungen. Erforderlich ist vielmehr eine systematische Aufstellung aller Angaben, die zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind. Diese gehen über die Vorlage der Steuerbescheide und die Angabe des zu versteuernden Jahreseinkommens hinaus, da hierin steuerliche Absetzungen enthalten sein können, die unterhaltsrechtlich ganz oder teilweise nicht anzuerkennen sind.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 9. Juli 2014 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 260; BGB § 261; BGB § 1605 Abs. 1;

Gründe:

I.