OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.04.2003
9 UF 48/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 119 Abs. 1 ; Regelbetrag-VO § 2 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1612a Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 180/02

Anforderungen an Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung des Regelunterhalts an minderjähriges Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 9 UF 48/03

DRsp Nr. 2003/9713

Anforderungen an Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung des Regelunterhalts an minderjähriges Kind

1. Beruft sich der Unterhaltsverpflichtete auf seine Leistungsunfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts, so trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Im Rahmen des Regelbetrages ist der Unterhaltsberechtigte von der Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit. 2. Reichen die tatsächlichen Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 119 Abs. 1 ; Regelbetrag-VO § 2 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1612a Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die begehrte Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO zu versagen, weil für die beabsichtigte Berufung nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg besteht.