KG - Beschluß vom 29.11.1994
1 W 2837/94
Normen:
BGB § 2356 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)292Nr. 19
ErbPrax 1996, 7
FGPrax 1995, 120
FamRZ 1995, 837
KG-Report 1995, 32

Anforderungen an Nachweise im Erbscheinsverfahren

KG, Beschluß vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 1 W 2837/94

DRsp Nr. 1995/5672

Anforderungen an Nachweise im Erbscheinsverfahren

»1. Soweit der Antragsteller des Erbscheinsverfahrens zum Nachweis des Verhältnisses, auf dem das in Anspruch genommene gesetzliche Erbrecht beruht (§ 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB), öffentliche Urkunden nicht vor legen kann, sind ebenso wie etwa bei Nichtvorlage der Testamentsurkunde als Nachweis des testamentarischen Erbrechts an die Beweisführung durch andere Beweismittel (§ 2356 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen. Die anderen Beweismittel müssen ähnlich klare und hinreichend verläßliche Folgerungen hinsichtlich der Abstammungsverhältnisse ermöglichen wie öffentliche Urkunden. 2. Die Beschwerdebefugnis (§ 20 Abs. 1 FGG) des Erbprätendenten gegen die Erteilung eines Erbscheins, der das gesetzliche Erbrecht einer ferneren Ordnung geltend macht als der im Erbschein ausgewiesene gesetzliche Erbe, ist nur dann gegeben, wenn das behauptete fernere Erbrecht des Beschwerdeführers erwiesen ist.«

Normenkette:

BGB § 2356 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe: