Die Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., Grundz § 567, Rz. 6; MünchKomm/Lipp, ZPO, Aktualisierungsband (2002), Vor § 567, Rz. 9 ff.; s. a. BGH, FamRZ 2003, 92), jedoch nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers kann eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gemäß § 323 Abs. 1 ZPO seit Erstellung der Jugendamtsurkunde vom 19.12.1995 nicht bejaht werden. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen. Er muss sich vielmehr fiktives Arbeitseinkommen von 2.000 DM, das sind 1.023 EURO, zurechnen lassen.
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