OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.04.2003
10 UF 220/02
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1514
OLGReport-Brandenburg 2004, 16

Anforderungen bei Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 10 UF 220/02

DRsp Nr. 2003/11571

Anforderungen bei Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

1. Ist der Unterhaltsschuldner gehalten, alles zu tun, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden, darf er hiervon auch nicht im Hinblick auf eine schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt absehen. 2. Bei den Bemühungen um einen Arbeitsplatz darf sich der Unterhaltsschuldner auch nicht auf die Vermittlung durch das Arbeitsamt beschränken (s. a. BGH, FamRZ 1986, 244 ff. 246; 1085 ff., 1086). 3. Auch die Unterstützung der Fortbildung durch das Arbeitsamt entbindet den Kläger nicht davon, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., Grundz § 567, Rz. 6; MünchKomm/Lipp, ZPO, Aktualisierungsband (2002), Vor § 567, Rz. 9 ff.; s. a. BGH, FamRZ 2003, 92), jedoch nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers kann eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gemäß § 323 Abs. 1 ZPO seit Erstellung der Jugendamtsurkunde vom 19.12.1995 nicht bejaht werden. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen. Er muss sich vielmehr fiktives Arbeitseinkommen von 2.000 DM, das sind 1.023 EURO, zurechnen lassen.