4.2 Entbehrlichkeit des Trennungsjahres

Autor: Mainz-Kwasniok

Unzumutbare Härte

Entbehrlich ist das Trennungsjahr laut § 1565 Abs. 2 BGB nur, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde".

Die Härte muss sich "auf die Aufrechterhaltung des äußeren formalen Ehebandes beziehen", nicht auf das Zusammenleben (OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 287).

§ 1565 Abs. 2 BGB enthält keinen eigenen Scheidungstatbestand. Voraussetzung für eine Entbehrlichkeit des Trennungsjahres ist der Nachweis des Scheiterns der Ehe (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil es dem antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, nicht zumutbar ist, an der Ehe festzuhalten.

Zu beachten ist aber, dass die Härtefallscheidung eine absolute Ausnahmeregelung darstellt. Sie setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten voraus. Die häufig festzustellenden ehelichen "Abnutzungserscheinungen" reichen nicht aus, um hierauf das Scheidungsbegehren zu stützen. Den meisten Unzumutbarkeitsgründen dürfte durch die Beendigung des Zusammenlebens der Boden entzogen sein.