BVerfG - Beschluss vom 10.10.2008
1 BvR 1415/08
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1896 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 115
FamRZ 2008, 2260
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 147/08 8 W 151/08

Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes bei Anordnung einer Kontrollbetreuung

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1415/08

DRsp Nr. 2008/19131

Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes bei Anordnung einer Kontrollbetreuung

Wird ein sog. Kontrollbetreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten eingesetzt sowie dem Kontrollbetreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der Kontrollbetreuer von er ihm zugewiesenen Befugnis bereits zwei Tage nach seiner Bestellung Gebrauch, so ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung genommen. Denn mit dem Widerruf der Vollmachten hat sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers erledigt. In einem solchen Fall gebietet der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel auch nach der Erledigung anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1896 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung seines Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung und die Ermächtigung zum Widerruf der von ihm erteilten Vorsorgevollmachten, nachdem sich die Hauptsache infolge des Widerrufs der Vollmachten erledigt hat.