BGH - Beschluss vom 25.09.2019
XII ZB 29/18
Normen:
EuUnthVO Art. 17 Abs. 2; EuUnthVO Art. 75 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 9
FamRZ 2020, 123
FuR 2020, 38
NJW 2020, 928
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 457 F 6273/11
OLG Frankfurt/Main, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 385/12

Anforerungen an die Vollstreckbarkeit eines polnischen Titels zum Kindesunterhalt; Sicherung des Kindesunterhalts während des Scheidungsverfahrens nach polnischem Recht; Errichtung eines selbständigen Vollstreckungstitels

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen XII ZB 29/18

DRsp Nr. 2019/16239

Anforerungen an die Vollstreckbarkeit eines polnischen Titels zum Kindesunterhalt; Sicherung des Kindesunterhalts während des Scheidungsverfahrens nach polnischem Recht; Errichtung eines selbständigen Vollstreckungstitels

a) Für die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Titels auf die Maßnahme abzustellen, die das Verfahren auf Erlass des zu vollstreckenden Titels in Gang gesetzt hat. Ist der Titel nach dem Recht des Ausgangsstaates nur auf Antrag zu errichten, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an.b) Dass das Verfahren (hier: Verfahren auf Sicherung des Kindesunterhalts während des Scheidungsverfahrens nach polnischem Recht) im notwendigen Verbund mit der Scheidungssache steht, steht seiner Eigenständigkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es auf Errichtung eines selbständigen Vollstreckungstitels gerichtet ist, der sich auf einen vom Gegenstand der Hauptsache verschiedenen Streitgegenstand bezieht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2017 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der Rechtsmittelverfahren und des Verfahrens erster Instanz den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt werden.

Normenkette:

EuUnthVO Art. 17 Abs. 2; EuUnthVO Art. 75 Abs. 1;

Gründe

I.