BayObLG - Beschluß vom 08.11.1995
1Z BR 46/95
Normen:
PStG § 11, § 47 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 667
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 14415/94
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 77 III 123/94

Angabe des Geburtsdatums eines Eheschließenden im Heiratsbuch als Berichtigung

BayObLG, Beschluß vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 46/95

DRsp Nr. 1996/508

Angabe des Geburtsdatums eines Eheschließenden im Heiratsbuch als Berichtigung

»1. Gegenstand eines Berichtigungsantrags gemäß § 47 PStG kann die Angabe des Geburtsdatums eines Eheschließenden im Heiratsbuch sein. 2. Die Umrechnung des Geburtsdatums aus dem persischen in den europäischen Kalender steht im Berichtigungsverfahren gemäß § 47 PStG nicht zur Disposition der Beteiligten, sondern kann nach objektiven Kriterien festgestellt werden.«

Normenkette:

PStG § 11, § 47 ;

Gründe: