BayObLG - Beschluß vom 01.08.1997
3Z BR 165/97
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 333
FamRZ 1997, 1565
NJWE-FER 1998, 11
Vorinstanzen:
LG Ansbach,
AG Weißenburg i.Bay.,

Angemessene Vergütung eines Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuer

BayObLG, Beschluß vom 01.08.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 165/97

DRsp Nr. 1997/6425

Angemessene Vergütung eines Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuer

»Ist der Betreute nicht mittellos, kann für einen Berufsbetreuer mit der Qualifikation eines Diplomsozialpädagogen (FH) ein Stundensatz von 92 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) angemessen sein.«

Normenkette:

BGB § 1836 ;

Gründe:

I. Der Diplomsozialpädagoge (FH) K. war vom 17.12.1993 bis 19.8.1994 Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.

Am 14.12.1995 bewilligte das Amtsgericht (Rechtspfleger) dem Betreuer für seine Tätigkeit aus dem Vermögen der Betroffenen eine Vergütung von 23 940 DM, wobei es den vom Betreuer geltend gemachten Zeitaufwand von 266 Stunden anerkannte, den Stundensatz jedoch nicht, wie vom Betreuer begehrt, auf 112 DM, sondern auf 90 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) bemaß.

Auf die als Beschwerden geltenden Erinnerungen des Betreuers und der Betroffenen hat das Landgericht am 13.1.1997 die Vergütung unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 246 Stunden und eines Stundensatzes von 92 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) auf 22 632 DM reduziert. Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer seinen Vergütungsantrag (266 Stunden à 112 DM) weiter.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.