I. Der Diplomsozialpädagoge (FH) K. war vom 17.12.1993 bis 19.8.1994 Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.
Am 14.12.1995 bewilligte das Amtsgericht (Rechtspfleger) dem Betreuer für seine Tätigkeit aus dem Vermögen der Betroffenen eine Vergütung von 23 940 DM, wobei es den vom Betreuer geltend gemachten Zeitaufwand von 266 Stunden anerkannte, den Stundensatz jedoch nicht, wie vom Betreuer begehrt, auf 112 DM, sondern auf 90 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) bemaß.
Auf die als Beschwerden geltenden Erinnerungen des Betreuers und der Betroffenen hat das Landgericht am 13.1.1997 die Vergütung unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 246 Stunden und eines Stundensatzes von 92 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) auf 22 632 DM reduziert. Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer seinen Vergütungsantrag (266 Stunden à 112 DM) weiter.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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