BayObLG - Beschluß vom 26.10.1998
3Z BR 112/98
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 126
FamRZ 1999, 1224
NJWE-FER 1999, 34
Rpfleger 1999, 128
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 19990/97
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 712 XVII 1361/94

Angemessenene Vergütung eines Betreuers bei besonders schwieriger Betreuung

BayObLG, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 112/98

DRsp Nr. 1999/741

Angemessenene Vergütung eines Betreuers bei besonders schwieriger Betreuung

»Ein Stundensatz von 220 DM für einen Rechtsanwalt als Betreuer eines nicht vermögenslosen Betroffenen kann bei besonderer Schwierigkeit der Betreuung angemessen sein.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte, eine Rechtsanwältin, war vom 11.8.1994 bis 5.12.1996 Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge.

Mit Schreiben vom 30.1.1997 beantragte die Beteiligte für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.1996 bis 30.1.1997 die Bewilligung einer Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 18395,00 DM (73,58 Stunden zu je 250 DM) einschließlich Mehrwertsteuer.

Das Amtsgericht bewilligte am 6.10.1997 eine Vergütung von 16187,60 DM und wies den Vergütungsantrag im übrigen zurück. Es erkannte den geltend gemachten Zeitaufwand an, setzte aber einen Stundensatz von 220 DM einschließlich Mehrwertsteuer fest. Das Landgericht hob auf die Beschwerde der Betroffenen mit Beschluß vom 9.2.1998 die Entscheidung des Amtsgerichts auf, bewilligte eine Vergütung in Höhe von 15052,40 DM und wies die Beschwerde im übrigen zurück. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde, mit der sie die völlige Zurückweisung des Vergütungsantrags der Beteiligten anstrebt.

II.