I. Die Beteiligte, eine Rechtsanwältin, war vom 11.8.1994 bis 5.12.1996 Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge.
Mit Schreiben vom 30.1.1997 beantragte die Beteiligte für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.1996 bis 30.1.1997 die Bewilligung einer Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 18395,00 DM (73,58 Stunden zu je 250 DM) einschließlich Mehrwertsteuer.
Das Amtsgericht bewilligte am 6.10.1997 eine Vergütung von 16187,60 DM und wies den Vergütungsantrag im übrigen zurück. Es erkannte den geltend gemachten Zeitaufwand an, setzte aber einen Stundensatz von 220 DM einschließlich Mehrwertsteuer fest. Das Landgericht hob auf die Beschwerde der Betroffenen mit Beschluß vom 9.2.1998 die Entscheidung des Amtsgerichts auf, bewilligte eine Vergütung in Höhe von 15052,40 DM und wies die Beschwerde im übrigen zurück. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde, mit der sie die völlige Zurückweisung des Vergütungsantrags der Beteiligten anstrebt.
II.
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