BayObLG - Beschluß vom 26.10.1998
3Z BR 243/98
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, § 1908e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 31
FamRZ 1999, 1224
Rpfleger 1999, 128
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1673/97
AG Traunstein 8 XVII123,

Angemessenene Vergütung eines Betreuers eines Betreuten mit erheblichem Vermögen

BayObLG, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 243/98

DRsp Nr. 1999/742

Angemessenene Vergütung eines Betreuers eines Betreuten mit erheblichem Vermögen

»Ein Stundensatz von 110 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für eine Diplompsychologin als Betreuerin eines Betroffenen mit einem erheblichen Vermögen, das im wesentlichen aus Aktienbesitz besteht, kann angemessen sein.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, § 1908e Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte eine bei dem beteiligten Betreuungsverein beschäftigte Diplompsychologin zur Betreuerin des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Sorge für Gesundheit und Vermögen sowie Vertretung gegenüber Dritten. Der Betroffene, der schon vor Einrichtung der Betreuung in einem Pflegeheim untergebracht gewesen war, verfügte Ende 1995 über ein monatliches Einkommen von 6800 DM sowie ein Vermögen von rund 2,7 Mio DM, überwiegend in Form von Aktien.

Der Beteiligte begehrte für 67,87 Stunden, die die Betreuerin zwischen 29.11.1995 und 31.12.1996 tätig gewesen sei, Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes in Höhe von 120 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.