OLG Köln - Beschluss vom 11.09.2012
25 UF 56/12
Normen:
VersAusglG § 10 ff.;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 337/11

Angemessenheit der Teilungskosten bei interner Teilung eines Versorgungsanrechts

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 25 UF 56/12

DRsp Nr. 2014/7612

Angemessenheit der Teilungskosten bei interner Teilung eines Versorgungsanrechts

Eine Pauschalierung der Teilungskosten mit 3 % des Deckungskapitals ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sich die konkret berechneten Teilungskosten mit diesem Betrag fast vollständig decken.

Tenor

Auf die Beschwerde der Pensionskasse Rundfunk vom 21. März 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 7. März 2012 - 315 F 337/11 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen zu Ziff. 2. Abs. 3 des Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse S zu Gunsten der Antragsgegnerin ein dem Ausgleichswert in Höhe von € 45.727,73 entsprechendes Anrecht nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Lebenspartnertarif in der Fassung vom 27.06.2011, bezogen auf den 31.10.2011, übertragen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VersAusglG § 10 ff.;

Gründe

I.