OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.03.2012
2 UF 260/11
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2013, 38
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 301/10

Angemessenheit der Teilungskosten für die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 2 UF 260/11

DRsp Nr. 2012/7704

Angemessenheit der Teilungskosten für die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung

Teilungskosten in Höhe von 765,08 € für die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung bei dem Südwestrundfunk sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichsberechtigte dort ebenfalls über eine betriebliche Altersversorgung verfügt.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 08.11.2011 (Az.: 6 F 3101/10) unter Ziffer 2 im zweiten Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Südwestrundfunk Baden-Baden nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages vom 23.06.1997 (VTV), zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zum Versorgungsausgleich vom 11.12.2009, in Kraft seit dem 01.09.2009, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.368,73 €, bezogen auf den 31.12.2010, übertragen.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.245,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 13;

Gründe: