OLG Celle - Beschluss vom 02.05.2014
15 UF 99/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 697/12

Angemessenheit der TeilungskostenZulässigkeit der rein prozentualen BemessungUmfang der Überprüfung der angesetzten Teilungskosten durch das Gericht

OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 15 UF 99/13

DRsp Nr. 2014/11129

Angemessenheit der Teilungskosten Zulässigkeit der rein prozentualen Bemessung Umfang der Überprüfung der angesetzten Teilungskosten durch das Gericht

1. Die Überprüfung der Angemessenheit der Teilungskosten orientiert sich an den tatsächlich anfallenden - hier durch den Versorgungsträger näher erläuterten - Teilungskosten und nicht an einem Idealfall. Eine ineffiziente Bearbeitung ist hinzunehmen, solange sich nicht hieraus Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Versorgungsberechtigten ergeben. 2. Sieht die Teilungsordnung eine prozentuale Bemessung der Teilungskosten nach dem Ehezeitanteil des Anrechts vor, ohne einen Höchstbetrag festzulegen, hat dies nur dann die Unangemessenheit der Teilungskosten zur Folge, wenn diese im konkreten Einzelfall zu einer unangemessenen Reduzierung des Anrechts führen.

I. Auf die Beschwerde der V. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 06.03.2013 - 16 F 697/12 S - im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Nr. II. des Tenors) teilweise geändert und im 3. Absatz wie folgt neu gefasst: