BGH - Urteil vom 18.10.1989
IVb ZR 89/88
Normen:
BGB § 1581, § 1578 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1572 Nr. 2 Einsatzzeitpunkt 1
BGHR BGB § 1581 Satz 1 Unterhalt, angemessener 1
BGHR ZPO § 550, Billigkeitsentscheidung 1
BGHZ 109, 72
DRsp I(166)210a-b
FamRZ 1990, 260
MDR 1990, 422
NJW 1990, 1172

Angemessenheit des Unterhalts

BGH, Urteil vom 18.10.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 89/88

DRsp Nr. 1992/1641

Angemessenheit des Unterhalts

»Eigener angemessener Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB, bei dessen Gefährdung die Billigkeitsabwägungen einzusetzen hat, ist der eheangemessene Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB

Normenkette:

BGB § 1581, § 1578 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die im Jahre 1952 geschlossene Ehe der Parteien, aus der fünf Kinder hervorgegangen sind, wurde - nachdem die Parteien seit Oktober 1978 getrennt gelebt hatten - durch Urteil vom 23. Dezember 1981 geschieden. Wann der Scheidungsausspruch rechtskräftig geworden ist, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen worden oder sonst aus den dem Senat vorliegenden Vorgängen ersichtlich. Beide Parteien gehen jedoch davon aus, daß die Rechtskraft (lange) vor dem mit dem 1. Oktober 1986 beginnenden Unterhaltszeitraum eingetreten ist, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht.

Am 20. Juli 1979 hatte die Beklagte, die damals noch drei in den Jahren 1961, 1963 und 1969 geborene Kinder betreute, ein Urteil über ihren Trennungsunterhalt in Höhe von (zunächst 671,61 DM, später) 675,64 DM monatlich erwirkt. Auf Abänderungsklage des Klägers war der zu zahlende Unterhalt durch Urteil vom 11. Dezember 1981 auf monatlich 383,30 DM herabgesetzt worden.