BGH - Urteil vom 19.12.1990
XII ZR 27/90
Normen:
BGB § 1574 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 2 Erwerbsobliegenheit 2
BGHR BGB § 1574 Abs. 2 Angemessenheit 2
BGHR BGB § 1577 Abs. 2 Unzumutbarkeit 1
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 25
DRsp I(166)226a-b
FamRZ 1991, 416
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 23
LSK-FamR/Hülsmann, § 1574 BGB LS 3
MDR 1991, 769
NJW 1991, 1049
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Mainz,

Angemessenheit einer nachehelichen Erwerbstätigkeit

BGH, Urteil vom 19.12.1990 - Aktenzeichen XII ZR 27/90

DRsp Nr. 1992/849

Angemessenheit einer nachehelichen Erwerbstätigkeit

»Zur Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit einer 50jährigen Ehefrau, die rund 30 Jahre zuvor eine Ausbildung als Erzieherin erlangt hat, danach mehrere Jahre in diesem Beruf tätig gewesen ist und sich anschließend mehr als 20 Jahre lang in einer wirtschaftlich gut gestellten Ehe dem Haushalt und der Erziehung eines Kindes gewidmet hat.«

Normenkette:

BGB § 1574 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit Dezember 1965 miteinander verheiratet. Aus der Ehe stammt eine im November 1969 geborene Tochter. Nach der im August 1986 vollzogenen Trennung wurde die Ehe durch (Verbund-)Urteil vom 30. Januar 1989, das auch den Versorgungsausgleich regelte, geschieden (insoweit seit dem 23. Juni 1989 rechtskräftig).

Nachdem der Trennungsunterhalt im Wege einstweiliger Anordnung geregelt worden war, machte die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Scheidungsverfahren nachehelichen Unterhalt - in Höhe von seinerzeit monatlich 2.667,16 DM - geltend, dessen Höhe die Parteien noch streiten.