OLG Celle - Beschluss vom 12.04.2011
15 UF 308/10
Normen:
VersAusglG § 13; VersAusglG § 10;
Fundstellen:
FamRB 2011, 272
FamRZ 2011, 1946
Vorinstanzen:
AG Lehrte, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 8471/09

Angemessenheit von Teilungskosten

OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 15 UF 308/10

DRsp Nr. 2011/12232

Angemessenheit von Teilungskosten

Der Senat hält pauschalierte Teilungskosten von bis zu 500 aufgrund eines prozentualen Anteils am Deckungskapital oder infolge eines Festbetrages ohne nähere Begründung für angemessen. Teilungskosten von 800 aufgrund der Satzungsregelung eines Versorgungsträgers, wonach "die Teilungskosten im Sinn des § 13 VersAusglG (...) 2 % des nach Satz 1 ermittelten Deckungskapitals einschließlich einer vorhandenen Nachreservierung (betragen), mindestens 100 Euro, höchstens 800 Euro", sind im Einzelnen zu erläutern, um ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüfen zu können.

I. Auf die Beschwerde des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen wird der am 26. Oktober 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lehrte im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. der Beschlussformel) teilweise geändert und hinsichtlich des gegenüber dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen erworbenen Anrechts neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen (##) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 26.371,34 € nach der Satzung vom 15. Oktober 2009, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen.