Die zulässige Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Brandenburg hat auch in der Sache Erfolg.
Mit Recht macht sie geltend, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung eine fehlerhafte Ehezeitauskunft für den Antragsgegner zu Grunde gelegt hat.
In der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Antragstellerin während der Ehezeit im Sinne des §
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