BGH - Beschluss vom 17.10.2018
XII ZB 313/18
Normen:
BGB § 1897; BGB § 1908b; FamFG § 294 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 203
FGPrax 2019, 29
FamRZ 2019, 475
FuR 2019, 100
MDR 2019, 37
NJW-RR 2019, 66
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 XVII 430/16
LG Mainz, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 71/18

Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung hinsichtlich Erforderlichkeit einer erneuten Betreuerauswahl

BGH, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen XII ZB 313/18

DRsp Nr. 2018/17152

Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung hinsichtlich Erforderlichkeit einer erneuten Betreuerauswahl

Ergeben sich in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, so erfordert das Aufhebungsverfahren keine erneute Betreuerauswahl nach den Maßstäben des § 1897 BGB.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897; BGB § 1908b; FamFG § 294 Abs. 1;

Gründe

I.