Gründe:
Die gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BRAGO, § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Zu Recht und aus zutreffenden, im Nichtabhilfebeschluss vom 19. Mai 2003 näher erläuterten Erwägungen hat das Amtsgericht es abgelehnt, für die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2003 erfolgte Anhörung zur elterlichen Sorge betreffend die gemeinsamen Kinder M und N einen gesonderten Streitwert neben den festgesetzten selbständigen Werten für das Scheidungsverfahren, den Versorgungsausgleich und das Verfahren über den nachehelichen Unterhalt festzusetzen. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer Abänderung dieser Entscheidung, die die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht anfechten können (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 BRAGO), keinen Anlass.