OLG Köln - Beschluss vom 17.06.2003
4 WF 64/03
Normen:
ZPO § 613 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1739
MDR 2003, 1421
OLGReport-Köln 2003, 287
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 58/02

Anhörung der Eltern zum Sorgerecht

OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 4 WF 64/03

DRsp Nr. 2003/15994

Anhörung der Eltern zum Sorgerecht

Die Anhörung der Eltern zum Sorgerecht (§ 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erhöht weder den Streitwert des Scheidungsverfahrens noch löst sie eine Beweisgebühr unter Einbeziehung des Gegenstandswerts der elterlichen Sorge aus (entgegen OLG Köln FamRZ 2000, 1383).

Normenkette:

ZPO § 613 ;

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BRAGO, § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Zu Recht und aus zutreffenden, im Nichtabhilfebeschluss vom 19. Mai 2003 näher erläuterten Erwägungen hat das Amtsgericht es abgelehnt, für die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2003 erfolgte Anhörung zur elterlichen Sorge betreffend die gemeinsamen Kinder M und N einen gesonderten Streitwert neben den festgesetzten selbständigen Werten für das Scheidungsverfahren, den Versorgungsausgleich und das Verfahren über den nachehelichen Unterhalt festzusetzen. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer Abänderung dieser Entscheidung, die die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht anfechten können (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 BRAGO), keinen Anlass.