KG - Beschluss vom 23.12.2008
18 UF 156/08
Normen:
FGG § 50b; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2009, 242
FamRZ 2009, 1428
KGReport 2009, 425
NJW-RR 2009, 1012
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen F 12407/08

Anhörung der Kinder im sog. Berliner Beschleunigten Familienverfahren; Gewährung rechtlichen Gehörs nach Anhörung der Kinder

KG, Beschluss vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 18 UF 156/08

DRsp Nr. 2009/9900

Anhörung der Kinder im sog. Berliner "Beschleunigten Familienverfahren"; Gewährung rechtlichen Gehörs nach Anhörung der Kinder

1. Auch im sogenannten Berliner "Beschleunigten Familienverfahren" in Sorge- und Umgangsverfahren sind in aller Regel die Kinder gemäß § 50b FGG vor einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung durch das Gericht anzuhören. 2. In diesem Verfahren müssen die Eltern im ersten Anhörungstermin in der Regel nicht mit einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung rechnen. Bevor eine solche ergeht, muss ihnen ausreichend rechtliches Gehör gemäß Art 103 Abs. 1 GG gewährt werden. 3. Führt das "Beschleunigte Familienverfahren" nicht zu einer Einigung der Eltern und kommt es zu einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung, ist der bisherige Verfahrensablauf und der wesentliche Inhalt der durchgeführten Ermittlungen ausreichend zu dokumentieren.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Oktober 2008 - 157b F 12407/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000,- festgesetzt.