Auf die zulässige Vorlage war gem. § 2 FGG i. V. m. § 159 Abs. 2 GVG auszusprechen, dass das Amtsgericht Wermelskirchen verpflichtet ist, dem Rechtshilfeersuchen auf Anhörung der Betroffenen Folge zu leisten.
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts Wermelskirchen, dass die Voraussetzungen für eine gem. § 68 Abs. 1 S. 4 FGG nur ausnahmsweise zulässige Anhörung der Betroffenen durch den ersuchten Richter nach Aktenlage ersichtlich nicht vorliegen. Davon zu trennen ist indes die Frage, ob das ersuchte Gericht eine im Wege der Rechtshilfe nachgesuchte Anhörung ablehnen darf. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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