BayObLG - Beschluß vom 21.01.1998
3Z BR 453/97
Normen:
BGB § 1836 ; FGG § 69d Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 169
FamRZ 1998, 1185
Vorinstanzen:
LG Weiden i.d.OPf. 2 T 826/97 und 827/97,
AG Weiden i.d.OPf. XVII 187/94,

Anhörung des Betroffenen im Verfahren über die Vergütung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 453/97

DRsp Nr. 1998/3410

Anhörung des Betroffenen im Verfahren über die Vergütung eines Betreuers

»Die Anhörung des Betroffenen im Verfahren der Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen ist nicht zwingend persönlich.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; FGG § 69d Abs. 1 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Verkehr mit Behörden sowie Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt, wenn die Verpflichtung den Betrag von 50 DM übersteigt.

Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 7.7.1997 der früheren Betreuerin für die Zeit von Oktober 1995 bis 11.7.1996 eine Vergütung von insgesamt 15953,32 DM aus dem Vermögen des Betroffenen bewilligt. Mit Beschluß vom 25.7.1997 hat das Vormundschaftsgericht dem jetzigen Betreuer für die Zeit vom 11.7.1996 bis 8.9.1997 eine Vergütung von 7920 DM aus dem Vermögen des Betroffenen bewilligt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 15.10.1997 die Beschwerden des Betroffenen gegen beide Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: