I.
Auf Anregung des Bezirkskrankenhauses, in dem die Betroffene derzeit stationär behandelt wird, prüft das Amtsgericht Amberg, ob und gegebenenfalls inwieweit für die Betroffene ein Betreuer zu bestellen ist. Mit Verfügung vom 15.11.1999 hat es das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. ersucht, die Betroffene im Wege der Rechtshilfe persönlich anzuhören. Es werde davon ausgegangen, daß die Anhörung durch das entscheidende Gericht auch ohne eigenen Eindruck von der Betroffenen gewürdigt werden könne. Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. hat das Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, die Anhörung durch den ersuchten Richter dürfe nur ausnahmsweise erfolgen. Ein solcher Fall sei nicht gegeben. Das Amtsgericht Amberg hat den Vorgang daraufhin dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 2 Satz 2 FGG, § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG; vgl. BayObLGZ 1992, 271).
2. Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. ist verpflichtet, das Rechtshilfeersuchen zu erledigen.
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