OLG Naumburg - Beschluss vom 05.09.2001
8 WF 177/01
Normen:
FGG § 49a ; SGB VIII § 50 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 468
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 13/01

Anhörung des Jugendamtes - Verfahrensbeteiligung - Übertragung auf Dritte - Mitarbeit von Trägern der freien Jugendhilfe - Verantwortlichkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 8 WF 177/01

DRsp Nr. 2001/16551

Anhörung des Jugendamtes - Verfahrensbeteiligung - Übertragung auf Dritte - Mitarbeit von Trägern der freien Jugendhilfe - Verantwortlichkeit

»Nach § 49a FGG ist das Jugendamt Verfahrensbeteilgter. Eine Übertragung dieser Befugnis auf Dritte ist nicht zulässig. Das Jugendamt darf sich aber in Erfüllung seiner Verpflichtungen der Hilfe und Mitarbeit eines Trägers der freien Jugendhilfe bedienen. Das Jugendamt bleibt aber auch in diesem Fall für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich.«

Normenkette:

FGG § 49a ; SGB VIII § 50 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Beweisbeschlüsse und - in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässige - Beweisanordnungen sind keine End-, sondern nur Zwischenentscheidungen, die keiner Anfechtung (§ 19 Abs. 1 FGG) unterliegen.