OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.07.2009
13 UF 54/09
Normen:
FGG § 50b;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 44
FuR 2009, 645
OLGReport-Oldenburg 2009, 959
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 300/08

Anhörung des Kindes in einem Streit über das Umgangsrecht bei entgegenstehendem Willen der Eltern

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.07.2009 - Aktenzeichen 13 UF 54/09

DRsp Nr. 2009/17750

Anhörung des Kindes in einem Streit über das Umgangsrecht bei entgegenstehendem Willen der Eltern

1. Bei der gemäß § 50 b FGG vorgeschriebenen Anhörung des Kindes handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang, der die Stellung des Kindes als Subjekt im Verfahren, seine Grundrechte und sein rechtliches Gehör schützt. Infolgedessen ist die Anhörung in einem Umgangsverfahren auch dann erforderlich, wenn die Eltern eine Anhörung nicht wünschen. 2. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, obliegt es dem Familiengericht, eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Vollstreckbar ist eine Umgangsregelung nur dann, wenn sie hinreichend präzisiert ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 27.03.2009 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 3000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGG § 50b;

Gründe:

I.