Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen der Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 2020 aufgehoben, soweit das Landgericht die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts HamburgWandsbek vom 3. Juni 2020 (Betreuung) zurückgewiesen hat.
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